Kosten der Unterkunft

Nach § 22 SGB II hat das Jobcenter auch die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit diese Kosten angemessen sind.

Zu den Kosten der Unterkunft gehören:

  1. die Grundmiete (also die Miete ohne Nebenkosten)

  2. die Nebenkosten (kalte Betriebskosten)

  3. Heizkosten

 

Hinweis:
Durch § 22 SGB II werden nur solche Aufwendungen übernommen, die für den Wohnraum und für dessen Beheizung anfallen!