Kosten der Unterkunft
Nach § 22 SGB II hat das Jobcenter auch die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit diese Kosten angemessen sind.
Zu den Kosten der Unterkunft gehören:
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die Grundmiete (also die Miete ohne Nebenkosten)
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die Nebenkosten (kalte Betriebskosten)
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Heizkosten
Hinweis:
Durch § 22 SGB II werden nur solche Aufwendungen übernommen, die für den Wohnraum und für dessen Beheizung anfallen!