Umgang mit dem Jobcenter
Viele Leistungsberechtigte stehen der Bürokratie des Jobcenters oft hilflos gegenüber. Mit etwas Selbstorganisation kann dem schon sehr abgeholfen werden. Leistungsberechtigte sind oft damit konfrontiert, dass ihre Anträge bei dem Jobcenter nicht zugegangen sind. Es ist daher sinnvoll sich den Eingang von Anträgen vom Jobcenter quittieren zu lassen. Die Jobcenter sind hierzu verpflichtet. Falls dies nicht möglich ist, den Antrag oder sonstige Schreiben durch einen Boten in den Briefkasten des Jobcenters einwerfen zu lassen. Von jedem Schreiben und Antrag sollte eine Kopie für die eigene Akte gefertigt werden. Der Bote sollte auf dem Schreiben, welches er in den Briefkasten des Jobcenters einwirft, kurz notieren wann er (also Uhrzeit und Datum) das Schreiben eingeworfen hat. Der Name des Boten sollte ebenfalls auf der Kopie notiert werden. Der Zugang kann auch durch ein Einschreiben/Rückschein sowie einem Einwurfeinschreiben dokumentiert werden. Bei einem Einwurfeinschreiben wird dann der Zugangszeitpunkt durch die Deutsche Post im Internet unter deutschepost/briefstatus.de dokumentiert. Dieser Beleg sollte dann ausgedruckt werden.
Um die eigene Übersicht (die Jobcenter haben diese zumeist längst verloren) zu bewahren, sollte die gesamte Korrespondenz mit dem Jobcenter in einem Aktenordner dokumentiert werden. Hierbei empfiehlt es sich sowohl die einzelnen Bescheide zusammenhängend und chronologisch ab zu heften. Ebenfalls sollten in dem Aktenordner etwaige Lohnbescheinigungen und Bankauszüge abgeheftet werden. Eine Kopie des Mietvertrages sollte ebenfalls im Ordner enthalten sein. Gleiches gilt für Verträge mit Energielieferanten (Strom und Heizung). Die Schreiben der Energielieferanten sollten ebenfalls chronologisch abgeheftet werden. Dies gilt insbesondere für die Nebenkostenabrechnung.
Hinweis:
Bei einem Neuantrag können die Jobcenter die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung verlangen. Es ist hilfreich, diese bereits bei Antragstellung parat zu haben.
Es empfiehlt sich daher, einen Ordner mit folgender Struktur anzulegen:
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Bescheide zusammenhängend in chronologischer Reihenfolge sowie die eigene mit dem Jobcenter geführte Korrespondenz
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Arbeitsvertrag mit Lohnabrechnungen
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Mietvertrag mit Nebenkostenabrechnungen
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Kontoauszüge zusammenhängend in chronologischer Reihenfolge
Hinweis:
Erfolgversprechende Beratungen sind allein deshalb gescheitert, weil beispielsweise Kontoauszüge nicht zusammenhängend vorgelegt werden konnten. Ohne diesen Nachweis ist das Jobcenter davon ausgegangen, dass eine Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt, so dass die Leistungen verweigert wurden.
Diese Ordnung ist dringend erforderlich, wenn man seine eigenen Ansprüche gegenüber dem Jobcenter erfolgreich verfolgen möchte. Oft bemängeln Leistungsberechtigte, das Jobcenter habe die Leistungen nicht vollständig ausgezahlt. Dann ist es hilfreich, wenn man nicht nur mit dem aktuellen Leistungsbescheid belegen kann, in welcher Höhe man Leistungen zu erhalten hat, sondern auch durch entsprechende Bankauszüge darlegen kann, dass die Leistungen nicht vollständig ausgezahlt worden sind. Gleiches gilt für den Fall, wenn das Jobcenter den Monatslohn mit einem zu hohen Betrag berücksichtigt hat. Hier ist dann anhand der aktuellen Lohnbescheinigung und des Kontoauszuges nachzuweisen, was der Arbeitgeber tatsächlich gezahlt hat.
Ein Problem, das in letzter Zeit öfters zu verzeichnen ist, ist die Weigerung der Jobcenter Leistungsanträge entgegenzunehmen. Die Annahme des Antrags wird mit der Begründung abgelehnt, dass ohnehin kein Anspruch bestehen würde. Auch wenn dies der Fall sein sollte, hat das Jobcenter über jeden Antrag schriftlich zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid kann dann Widerspruch erhoben werden. Wir empfehlen daher, sich nicht einfach. Jobcenter abspeisen zu lassen. Es sollte gegenüber dem Jobcenter auf einen schriftlichen Bescheid bestanden werden. Sollte dies einfach abgelehnt werden, empfehlen wir, sich den Vorfall – und wenn möglich den Namen des Mitarbeiter des Jobcenters – schriftlich zu dokumentieren. Es kann dann ein Antrag bei dem zuständigen Sozialgericht mit dem Ziel erhoben werden, das Jobcenter zu verurteilen, über den Antrag zu entscheiden. Gleichzeitig kann bei Gericht beantragt werden, dass vorläufige Leistungen ausgezahlt werden.