Weitere Kosten der Wohnung

Das Jobcenter hat gleichfalls folgende weitere Kosten der Wohnung zu übernehmen:

a) Schönheitsreparaturen

Die Kosten für Schönheitsreparaturen in der Wohnung sind ebenfalls vom Sozialamt zu erstatten. Aber auch hier ist der Leistungsempfänger gehalten, die Kosten durch Selbsthilfe so gering wie möglich zu halten. Die Kostenerstattung erstreckt sich somit regelmäßig nur auf das erforderliche Material.

b) Nachzahlung von Nebenkosten

Die Nebenkosten gehören ebenfalls zu den Kosten für die Unterkunft. Nachzahlungen sind demnach vom Jobcenter zu übernehmen. Ebenso ist ein Guthaben aus den Nebenkostenvorauszahlungen auf die Kosten der Unterkunft anzurechnen. Ein Guthaben wird grundsätzlich mit den Kosten für die Unterkunft verrechnet, da ja auch schließlich das Jobcenter die Betriebskostenvorauszahlungen geleistet hat. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Jobcenter diese Kosten auch in voller Höhe übernommen hat und nicht bereits eine Kürzung vorgenommen hat. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass ein Guthaben aus den Vorauszahlungen für den Haushaltsstrom nicht mit den Kosten für die Unterkunft verrechnet wird. Denn die Stromkosten werden aus dem Regelbedarf des Leistungsbeziehers bestritten.