Besteht noch eine sonstige Vereinbarung mit dem Jobcenter?
Beispielsfall:
Die Eheleute Sandmann haben nicht nur ein Darlehen durch das Jobcenter erhalten, welches durch die Kürzung der Regelleistung getilgt wird, sondern haben auch noch mit dem Jobcenter vereinbart, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution an das Jobcenter auszahlt.
Lösung:
Die Rückzahlung der Mietkaution steht den Eheleuten Sandmann zu. Diese haben schließlich das Darlehen getilgt. Eine Auszahlung der Mietkaution an das Jobcenter würde bedeuten, dass das Jobcenter zweimal die Rückzahlung der Mietkaution erhält.
Vorgehensweise:
Das Jobcenter auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung hinweisen. Gegebenenfalls ist gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch einzulegen.