Angemessene Größe der Wohnung

Als erster Schritt ist zu ermitteln, welche Wohnungsgröße für den Leistungsberechtigten angemessen ist. Hierbei wird auf die Wohnungsgrößen Bezug genommen, welche für Wohnungsberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannt sind. In Nordrhein-Westfalen sind ab dem 01.01.2010 die Werte des Nr. 8.2. der Wohnraumnutzungsbestimmungen ausschlaggebend.

Hiernach ergeben sich folgende Werte:

Anzahl der Personen

angemessene Wohnungsgröße

Für eine alleinstehende Person

50 qm

Für Haushalte mit zwei Personen

65 qm

Für jede weitere Person

jeweils 15 qm zusätzlich

 

Aber auch bei dieser Wohnraunnutzungsbestimmung handelt es sich um eine Pauschalierung des Wohnbedarfs. Es kann somit auch bei der Wohnfläche einen Mehrbedarf anfallen. Dies ist zum Beispiel bei einem Schwerbehinderten Rollstuhlfahrer der Fall.