Angemessene Größe der Wohnung
Als erster Schritt ist zu ermitteln, welche Wohnungsgröße für den Leistungsberechtigten angemessen ist. Hierbei wird auf die Wohnungsgrößen Bezug genommen, welche für Wohnungsberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannt sind. In Nordrhein-Westfalen sind ab dem 01.01.2010 die Werte des Nr. 8.2. der Wohnraumnutzungsbestimmungen ausschlaggebend.
Hiernach ergeben sich folgende Werte:
Anzahl der Personen |
angemessene Wohnungsgröße |
Für eine alleinstehende Person |
50 qm |
Für Haushalte mit zwei Personen |
65 qm |
Für jede weitere Person |
jeweils 15 qm zusätzlich |
Aber auch bei dieser Wohnraunnutzungsbestimmung handelt es sich um eine Pauschalierung des Wohnbedarfs. Es kann somit auch bei der Wohnfläche einen Mehrbedarf anfallen. Dies ist zum Beispiel bei einem Schwerbehinderten Rollstuhlfahrer der Fall.