Fehlendes schlüssiges Konzept

Wurde die Mietobergrenze durch das Jobcenter nicht anhand eines schlüssigen Konzeptes, welches den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt, ermittelt, hat das Sozialgericht zunächst selber im Wege seiner Amtsermittlungspflicht die notwendigen Erhebungen zur Feststellung der angemessenen Mietobergrenze durchzuführen. Hierbei hat dann das Jobcenter im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu liefern. Das schlüssige Konzept unterliegt somit der vollständigen Überprüfung durch die Sozialgerichte.

Für den Fall, dass das ist auch dem Sozialgericht mithilfe des Jobcenters nicht gelingt, ein schlüssiges Konzept zu erstellen, sind grundsätzlich die Mietkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Aber auch hier besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch Bezugnahme auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG eine Höchstgrenze der von dem Jobcenter zu übernehmen Mietkosten.

 

Diese Wohngeldtabelle, welche auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vorzufinden ist, sieht wie folgt aus:

 

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Mietenstufe Höchst- betrag in Euro
1 I   312
  II   351
  III   390
  IV   434
  V   482
  VI   522
2 I   378
  II   425
  III   473
  IV   526
  V   584
  VI   633
3 I   450
  II   506
  III   563
  IV   626
  V   695
  VI   753
4 I   525
  II   591
  III   656
  IV   730
  V   811
  VI   879
5 I   600
  II   675
  III   750
  IV   834
  V   927
  VI 1  004
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied I     71
  II     81
  III     91
  IV   101
  V   111
  VI   126

 

 

Zusätzlich zu den Höchstbeträgen der Wohngeldtabelle ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch ein Sicherheitszuschlag von 10 % zu berücksichtigen. Durch den Sicherheitszuschlag soll die abstrakte Angemessenheitsgrenze so gestaltet werden, dass zu dem ermittelten Wert aus Höchstbetrag plus Sicherheitszuschlag auch tatsächlich eine Wohnung angemietet werden kann.

Hinweis:
Die Höchstbeträge aus der Wohngeldtabelle beinhalten die Grundmiete und die kalten Nebenkosten aber nicht die Heizkosten.

In welche Mietstufe nun der eigene Wohnort einzuordnen ist, kann ebenfalls im Internet unter wohngeld.org ermittelt werden.

Für die folgenden Städte ergeben sich somit für einen Singlehaushalt ab 2017 folgende Werte:

 

Wohnort Mietstufe Höchstbetrag Höchstbetrag plus Sicherheitszuschlag von 10%
Bochum 3 390,00 € 429,00 €
Bottrop 3 390,00 € 429,00 €
Duisburg 3 390,00 € 429,00 €
Düsseldorf 6 522,00 € 574,20 €
Essen 4 434,00 € 477,40 €
Gelsenkirchen 2 351,00 € 386,10 €
Heiligenhaus 2 351,00 € 386,10 €
Ratingen 5 482,00 € 530,20 €
Stadt Mettmann 4 434,00 € 477,40 €
Velbert 4 434,00 € 477,40 €
Wuppertal 3 390,00 € 429,00 €
Wülfrath 3 390,00 € 429,00 €

 

Anmerkung:
Für Velbert und Ratingen wurden die Mietstufen in 2017 angehoben!

Hinweis:
Diese Werte werden regelmäßig angepasst, sodass vorsichtshalber die aktuelle Wohngeldtabelle im Internet recherchiert werden sollte.