Aufwendungen für die Unterkunft

Für die Unterkunft müssen dem Leistungsberechtigten auch tatsächliche Kosten entstehen. Der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages ist jedoch nicht erforderlich. Wichtig ist nur, dass diese Kosten auch tatsächlich entstehen und von dem Vermieter auch eingefordert werden. Die Sozialämter verweigern oft behinderten Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnen, die Kosten für die Unterkunft, da sie eine nicht ernsthafte Mietforderung vermuten. Gleichfalls ist Vorsicht geboten, wenn der Mietvertrag unter Verwandten abgeschlossen wird.

 

Problem:
Möblierungszuschlag

Beispiel:
Die leistungsberechtigte Claudia Fröhlich bewohnt eine Wohnung mit einer angemessenen Miete. Sie zahlt zu ihrer Miete einen Zuschlag für die Möblierung. Der Zuschlag ist ein fester Bestandteil des Mietvertrages und kann nicht gesondert gekündigt werden.

Lösung:
Der Möblierungszuschlag ist zu übernehmen, sofern die Miete insgesamt noch angemessen ist (BSG vom 07.05.2009 – B 14 AS 14708 R)

Vorgehensweise:
Widerspruch einlegen, falls das Jobcenter im Bewilligungsbescheid die Kosten für die Miete um den Möblierungszuschlag kürzt.

Praxishinweis:
Es sind somit alle wohnungsgebundene Zusatzkosten vom Jobcenter zu übernehmen, sofern diese untrennbar mit dem Mietvertrag verbunden sind und die Miete dennoch angemessen ist oder die Zusatzleistung im besonderen Einzelfall für das Wohnen unverzichtbar ist (besondere Betreuungsleistung: Haushaltshilfe wegen Behinderung)