Herzlich Willkommen auf der Seite des Vereins für Sozialberatung e.V.
Unser Verein ist ein gemeinnütziger Verein mit dem primären Ziel, Menschen in prekären Lebenslagen zu unterstützen. Hierbei liegt der Schwerpunkt der Beratung im Bereich des SGB II, besser als Hartz 4 bekannt, und des SGB XII, gemeinhin als Sozialhilfe bekannt.
4.395.920 Menschen haben 2017 in Deutschland von Hartz 4 gelebt. In Nordrhein-Westfalen leben ca. 1,6 Millionen Menschen von Sozialleistungen, also fast jeder achte Bürger des Landes. In Gelsenkirchen sind 22,1 % der Bewohner betroffen. In Essen sind 18% auf Sozialleistungen angewiesen. In beiden Städten leben fast ein Drittel der minderjährigen Kinder von Hartz 4 Leistungen.
Unser Beratungsangebot soll den Betroffenen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Ämtern unterstützen.
Unsere Beratung ist kostenlos und vertraulich. Sie können einfach ohne Termin und vorherige Anmeldung einen der angegebenen offenen Beratungsterminen aufsuchen. Bitte bringen Sie hierzu Ihre Unterlagen mit.
Ein weiteres Ziel unseres Vereins ist, eine gesellschaftspolitische Diskussion über die sozialen Sicherungssysteme anzuregen. Im Hinblick auf die immer weiter voranschreitenden Digitalisierung und Robotisierung der Arbeitswelt ist fraglich, ob noch ausreichende Arbeitsplätze vorhanden sind oder nun auch eine „digitale Verarmung droht.“
NEU: Wir bieten jetzt auch eine kostenlose Erstberatung in den Bereichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung an!
Probleme mit dem Lebensunterhalt
(Regelbedarf und Mehrbedarf)?
Viele Leistungsberechtigte stehen der Bürokratie des Jobcenters oft hilflos gegenüber. Mit etwas Selbstorganisation kann dem schon sehr abgeholfen werden. Leistungsberechtigte sind oft damit konfrontiert, dass ihre Anträge bei dem Jobcenter nicht zugegangen sind. Es ist daher sinnvoll sich den Eingang von Anträgen vom Jobcenter quittieren zu lassen.
Durch den pauschaliert gewährten Regelbedarf sollen die Kosten für das tägliche Leben abgedeckt werden. Dieser Bedarf wird nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz ermittelt, in dem Einkommens-und Verbraucherstichproben von den untersten 15 % der bundesdeutschen Haushalte ausgewertet werden.
Durch den pauschaliert gewährten Regelbedarf sollen die Kosten für das tägliche Leben abgedeckt werden.
Frauen erhalten ab der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des für sie maßgeblichen Regelbedarfs.
Leistungsberechtigte, die allein mit einem oder mehreren Kindern zusammen leben, haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf.
Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung (zum Beispiel Diät) benötigen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
eistungsberechtigte, deren Warmwasser nicht mit den Kosten für die Heizung übernommen wird, haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für die Warmwasserzubereitung.
Wie unter Regelbedarf dargelegt, hat der Gesetzgeber die Aufwendungen für den Lebensbedarf des Hilfebedürftigen pauschaliert.
Nicht erwerbsfähige Personen der Bedarfsgemeinschaft erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der jeweiligen, maßgeblichen Regelleistung, sofern sie vollerwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind
Für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich der benötigten Haushaltsgeräte wird nach § 24 Abs. 3 Nr.1 SGB II ein Zuschuss gewährt.
Eine Erstausstattung für die Bekleidung wird nur gewährt, wenn eine ausreichende Grundausstattung an Bekleidung nicht mehr vorhanden ist.
Schwangere können nach dieser Vorschrift Schwangerschaftsbekleidung sowie die komplette Säuglingsausstattung (inklusive eines Kinderwagens) beanspruchen.
Leistungsberechtigte haben ebenfalls einen Anspruch, auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung und Reparaturen.
Probleme rund ums Wohnen
Als erster Schritt ist zu ermitteln, welche Wohnungsgröße für den Leistungsberechtigten angemessen ist. Hierbei wird auf die Wohnungsgrößen Bezug genommen, welche für Wohnungsberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannt sind.
Neben der angemessenen Bruttokaltmiete hat das Jobcenter auch die Kosten für die Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sofern diese gleichfalls angemessen sind.
Nachdem der Vergleichsraum festgelegt worden ist, ist die Referenzmiete zu bestimmen. Mit der Referenzmiete wird der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis für eine Unterkunft bestimmt.
Es sollte nachgerechnet werden, wann das Darlehen für die Mietkaution getilgt ist.
Auch die Kosten für den Umzug (d.h. also alle Kosten, die mit dem Ausräumen einer Wohnung und den Transport der Möbel zu anderen Wohnungen entstehen) können vom Jobcenter bei einer vorherigen Zustimmung übernommen werden.
Auch die Kosten für eine Einzugsrenovierung können vom Jobcenter übernommen werden.
Die Kosten für Schönheitsreparaturen in der Wohnung sind ebenfalls vom Sozialamt zu erstatten.
ie Nebenkosten gehören ebenfalls zu den Kosten für die Unterkunft. Nachzahlungen sind demnach vom Jobcenter zu übernehmen.