Der Regelbedarf nach § 20 SGB II

Durch den pauschaliert gewährten Regelbedarf sollen die Kosten für das tägliche Leben abgedeckt werden. Dieser Bedarf wird nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz ermittelt, in dem Einkommens-und Verbraucherstichproben von den untersten 15 % der bundesdeutschen Haushalte ausgewertet werden.

Die Höhe des Regelbedarfs wird jährlich neu festgesetzt. Auch hängt die Höhe des Lebensbedarfs von der jeweiligen Lebensstellung und Lebensalter ab. Ein Alleinstehender erhält individuell einen höheren Regelbedarf als z.B. Eheleute.

Die Höhe der einzelnen Ansprüche ist in folgender Tabelle dargestellt:

 

Stufe

Für

2018

2019

1

Alleinstehend oder alleinerziehend oder mit Partner vor 18. Geburtstag

416,00 €

424,00 €

2

Volljährige Partner

374,00 €

382,00 €

3

Junge Erwachsene vom 18. bis zum 25. Geburtstag und Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18-24 Jahre)

332,00 €

339,00 €

4

Kinder im 15. Lebensjahr bis 18. Geburtstag (14-17 Jahre)

316,00 €

322,00 €

5

Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zum 14. Geburtstag (6-13 Jahre)

296,00 €

302,00 €

6

Kinder bis zum sechsten Geburtstag (0-5 Jahre)

240,000 €

245,00 €

 

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll der Regelbedarf in Höhe von 416 € für folgende Ausgaben verwendet und auch für folgende Anschaffungen angespart werden:

01

Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke

147,83 €

02

Alkoholische Getränke, Tabakwaren

0,00 €

03

Bekleidung und Schuhe

37,16 €

04

Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung (Strom/Gas für Elektrogeräte und Kochen, nicht für Heizung und Warmwasser

37,60 €

05

Innenausstattung, Haushaltsgeräte und - gegenstände

26,14 €

06

Gesundheitspflege

16,11 €

07

Verkehr, Fahrtkosten

35,33 €

08

Nachrichtenübermittlung (Telefon, Internet, Fax, Porto usw.)

37,92 €

09

Freizeit, Unterhaltung und Kultur

40,68 €

10

Bildung

1,08 €

11

Gaststättenbesuche und Beherbergung

10,55 €

12

Andere Waren und Dienstleistungen (Körperpflege, Friseur,

Kontokosten etc.)

33,62 €

 

Gesamt (gerundet)

424,00 €

 

Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich, dass Ausgaben für Alkohol und Tabakwaren nicht enthalten sind. Grund hierfür ist, dass Alkohol ein gesundheitsgefährdendes Genussgifte darstellt. Tabak wurde nicht berücksichtigt, da es sich hierbei nicht um einen existenzsichernden Bedarf handelt.

Aus der vorstehenden Tabelle spiegelt sich auch die Erwartung des Gesetzgebers wider, dass der Regelbedarf nicht in voller Höhe monatlich verbraucht, sondern auch für Einsparungen zurückgelegt wird. So soll etwa monatlich 36,89 € für Ersatzanschaffungen bzw. Reparatur von Möbel und Haushaltsgeräte zurückgelegt werden. Durch diese Einsparungen sollen beispielsweise ein defekter Kühlschrank ersetzt werden. Sollte dies wider Erwarten doch nicht möglich sein, wird deshalb auch nur ein Darlehen für die Ersatzanschaffung durch das Jobcenter gewährt.

Da der Regelbedarf pauschal gewährt wird ohne Berücksichtigung der individuellen Umstände, werden Besonderheiten des Einzelfalls wie Schwangerschaft oder alleinerziehend mit einem Mehrbedarf berücksichtigt. Auch sind in dem Regelbedarf beispielsweise nicht die Anschaffungskosten für Möbel für den Neueinzug in eine Wohnung enthalten. Diese Kosten sind auch nicht aus dem Regelbedarf anzusparen, sondern werden durch einen einmaligen Zuschuss gedeckt.