Mehrbedarf bei einer dezentralen Warmwasserversorgung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II

 

Leistungsberechtigte, deren Warmwasser nicht mit den Kosten für die Heizung übernommen wird, haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für die Warmwasserzubereitung. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Wasser durch einen elektrischen oder gasbetriebenen Durchlauferhitzer oder Warmwasserboiler erwärmt wird. Der Mehrbedarf hier beträgt bis zu 2,3% des maßgeblichen Regelbedarfs.

Die Höhe des jeweiligen Mehrbedarfs kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

 

 

 

%

Bedarf

Alleinstehend oder alleinerziehend oder mit Partner unter 18. Geburtstag

2,3%

9,75 €

Volljährige Partner

2,3%

8,79 €

Kinder bis zum sechsten Geburtstag (0-5 Jahre)

0,8%

1,96 €

Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zum 14. Geburtstag (6-13 Jahre)

1,2%

3,62 €

Kinder im 15. Lebensjahr bis 18. Geburtstag (14-17 Jahre)

1,4%

4,51 €

Junge Erwachsene vom 18. bis zum 25. Geburtstag und Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18-24 Jahre)

2,3%

7,80 €