Nicht erwerbsfähige Personen mit einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ nach § 23 Nr. 4 SGB II

 

Nicht erwerbsfähige Personen der Bedarfsgemeinschaft erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der jeweiligen, maßgeblichen Regelleistung, sofern sie vollerwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr) oder mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) besitzen und sie keinen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 abs. 4 SGB II oder nach § 23 Nr.2 und Nr.3 SGB II haben. Da Kinder unter 15 Jahren schon bereits aufgrund ihres Alters dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, sind sie nicht voll erwerbsgemindert. Sie können somit diesen Mehrbedarf nicht beanspruchen.