Mehrbedarf bei kostenaufwändigen Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II

 

Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung (zum Beispiel Diät) benötigen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Die Höhe des Mehrbedarfes richtet sich an den Umständen des Einzelfalles. Der Einzelfall ist gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu klären. Als Anhaltspunkte für die Höhe des Mehrbedarfes werden die zur kostenaufwändigen Ernährung ergangenen Empfehlungen des Deutschen Vereins herangezogen. Diese Empfehlungen stellen jedoch kein Sachverständigengutachten dar; sondern dienen lediglich als Anhaltspunkt.

Diese Empfehlungen sehen einen Zuschlag in Höhe von 10 bis 20 % des jeweiligen Regelsatzes abhängig von der Erkrankung vor.