Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Teilhabe erhalten gemäß § 21 Abs. 4 SGB II.

Leistungsberechtigte, die behindert sind und Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erhalten, haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % des maßgeblichen Regelbedarfs. Dies verdeutlicht folgende Tabelle

 

 

Regelbedarf

Mehrbedarf

Alleinstehend

424,00 €

148,40 €

Partner des Leistungsberechtigten

382,00 €

133,70 €

Kind von 14 bis 17 Jahren

322,00 €

112,70 €

Volljähriges Kind

332,00 €

116,20 €