Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Teilhabe erhalten gemäß § 21 Abs. 4 SGB II.
Leistungsberechtigte, die behindert sind und Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erhalten, haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % des maßgeblichen Regelbedarfs. Dies verdeutlicht folgende Tabelle
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Regelbedarf |
Mehrbedarf |
Alleinstehend |
424,00 € |
148,40 € |
Partner des Leistungsberechtigten |
382,00 € |
133,70 € |
Kind von 14 bis 17 Jahren |
322,00 € |
112,70 € |
Volljähriges Kind |
332,00 € |
116,20 € |