Der Mehrbedarf
Ein Leistungsberechtigter kann Anspruch auf die Gewährung von mehreren Mehrbedarfen haben. Diese sind dann gleichzeitig zu leisten. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Summe der Mehrbedarfe die Höhe des jeweils maßgeblichen doppelten Regelbedarfs nicht überschreiten darf. Ein Leistungsberechtigter kann somit maximal seinen doppelten Regelbedarf erhalten.
Folgende Leistungsberechtigte haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf:
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behinderte Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Teilhabe erhalten
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nicht erwerbsfähige Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, und gehbehindert sind