Kostensenkungsverfahren

Das Jobcenter hat die Kosten der Unterkunft in vollständiger Höhe zu übernehmen, wenn eine Person zum ersten Mal Hilfe beansprucht.

Beispielsfall:
Neuantrag für Leistungen der Grundsicherung

Herr Kaiser muss nachdem er arbeitslos geworden ist, Leistungen nach dem SGB II beim zuständigen Jobcenter beantragen. Die Miete seiner Wohnung liegt über der durch das Jobcenter festgelegten Mietobergrenze.

Lösung:
Das Jobcenter hat die Miete in vollständiger Höhe zu übernehmen.

Das Jobcenter ist jedoch nicht verpflichtet, die erhöhten Mietkosten auf Dauer zu tragen. Das Jobcenter hat daher die Möglichkeit, Herrn Kaiser eine sogenannte Kostensenkungsaufforderung zuzuschicken. In dieser Kostensenkungsaufforderung hat das Jobcenter Herrn Kaiser darauf hinzuweisen, dass seine Kosten für die Unterkunft überhöht sind. Gleichzeitig hat das Jobcenter Herrn Kaiser auf die Höhe der angemessenen Kosten hinzuweisen. Nach Zusendung der Kostensenkungsaufforderung kann das Jobcenter sechs Monate später die Kosten für die Unterkunft auf den angemessenen Betrag reduzieren.

Hinweis:
Die Kosten müssen nicht notwendigerweise durch einen Umzug in eine neue Wohnung gesenkt werden. Eine Kostensenkung kann auch beispielsweise dadurch erfolgen, dass ein Teil der Wohnung untervermietet wird.

Beispielsfall:
Die zu teure Wohnung

Die Kosten der Unterkunft, also die Gesamtmiete, für die Wohnung von Herrn Kaiser beträgt insgesamt 620,00 €. Das Jobcenter hält jedoch nur eine Miete von 500,00 € für angemessen. Es schickt Herrn Kaiser daher eine Kostensenkungsaufforderung. Da Herr Kaiser nicht umzieht, gewährt das Jobcenter nach sechs Monaten nur noch Kosten für die Unterkunft in Höhe von 500,00 €

Gegen die Kostensenkungsaufforderung ist ein Widerspruch nicht möglich, da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll jedoch eine Feststellungsklage möglich sein, da dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, erst die Kürzung abzuwarten.

Die Kostensenkungsaufforderung ist rechtswidrig, wenn Herr Kaiser eine Kostensenkung nicht zuzumuten ist. Eine Kostensenkung ist Herrn Kaiser beispielsweise aus folgenden Gründen nicht zuzumuten:

  • ein Umzug ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.

  • Es besteht eine besondere Bindung an das soziale Umfeld.

Die Kostensenkungsaufforderung ist aber auch dann rechtswidrig, wenn Herr Kaiser sich vergeblich um eine kostengünstigere Wohnung vergeblich bemüht hat.

Achtung:
Dieses Bemühen ist zu dokumentieren!

Auch wäre zu prüfen, ob eine inhaltlich richtige Kostensenkungsaufforderung ergangen ist. Denn die Kostensenkungsaufforderung hat eine Aufklärung-und Warnfunktion.

TIPP:
Möchte jemand überhaupt nicht beabsichtigen, der Kostensenkungsaufforderung zu folgen, sollte dies gegenüber dem Jobcenter nicht mitgeteilt werden. Denn das Jobcenter hätte dann die Möglichkeit, sofort eine Kostensenkung ohne Einhaltung der Sechsmonatsfrist durchzuführen