Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen etc. nach § 24 Abs. 3 SGB II

Leistungsberechtigte haben ebenfalls einen Anspruch, auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.