Die Mietkaution

Das Jobcenter übernimmt Aufwendung für die Mietkaution und für Genossenschaftsanteile in Form eines Darlehens gemäß § 22 Abs. 6 SGB II. Dies bedeutet, dass das Jobcenter die Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile zunächst in voller Höhe auszahlt. Diese Auszahlung holt sich das Jobcenter aber zurück, indem es einen Betrag in Höhe von 10% der Regelleistung einbehält. Sofern der Leistungsbezug beendet wird, ist die Rückzahlung des Darlehens sofort fällig.

Hinweis:
Vor dem Umzug ist zwingend bei dem Jobcenter des Umzugsortes eine Zusicherung für die Mietkaution der neuen Wohnung einzuholen!

 

Checkliste: Mietkaution

  1. Wer ist Empfänger der Mietkaution und muss diese auch demzufolge zurückzahlen?

  2. Wann ist die Mietkaution zurückgezahlt?

  3. Bestehen sonstige Vereinbarungen mit dem Jobcenter?