Höhe der Miete

Im Gegensatz zu den Pauschalierungen im Regelbedarf und Mehrbedarf für Schwangerschaft etc. wird die Wohnungsmiete in tatsächlicher Höhe übernommen. Grund hierfür sind die regionalen Unterschiede der Mieten, die eine Pauschalierung nicht zulassen. Die Mieten auf dem Lande sind im Regelfall weit günstiger als die Mieten in einer Großstadt.

Damit die Jobcenter nicht Mieten in unbegrenzter Höhe übernehmen müssen, hat der Gesetzgeber als Kostenbremse das Kriterium „angemessen“ eingeführt.

Die Jobcenter haben grundsätzlich folgende drei Möglichkeiten um die Angemessenheit für die Miete zu bestimmen, nämlich

a) Durch eine Satzung nach § 22 a SGB II. sofern eine entsprechende Ermächtigung durch das jeweilige Bundesland vorliegt. Nordrhein-Westfalen hat hiervon jedoch kein Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit scheidet somit für die Jobcenter in Nordrhein-Westfalen aus.

b) Ab 01.08.2016 können Jobcenter nach § 22 Abs. 10 SGB eine Gesamtangemessenheitsgrenze zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bilden. Ob und inwieweit die Jobcenter hiervon Gebrauch machen bleibt abzuwarten.

c) Durch die Festlegung einer Mietobergrenze anhand eines schlüssigen Konzeptes nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Mehrzahl dieser Konzepte hat jedoch einer gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten.