Prüfungspunkt: Die Anrechnung des Einkommens

Die Anrechnung des Einkommens in der Bedarfsgemeinschaft ist in dem Bewilligungsbescheid leider etwas unübersichtlich gestaltet.

Dies rührt daher, dass mehrere Rechenschritte durchgeführt werden, ohne diese genau darzustellen. Es sind folgende Rechenoperation durchzuführen:

  1. Es ist eine Bereinigung des Erwerbseinkommens vorzunehmen.

  2. Das Einkommen der unverheirateten Kinder, die unter 25 Jahre sind, ist allein auf den Bedarf des jeweiligen Kindes anzurechnen (hierbei handelt es sich zumeist um das Kindergeld). Sollte dann noch ein weiterer Bedarf bestehen, nimmt das Kind an der vertikalen Verteilung des Einkommens der Eltern teil.

  3. Das Erwerbseinkommen ist vertikal auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. (Vertikale Verteilung bedeutet, dass das Einkommen prozentual auf die jeweiligen Mitglieder verteilt wird)

 

Unter dem zu berücksichtigen Einkommen, wird zwischen dem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit und aus sonstigen Einkommen unterschieden.

Herr Müller erzielt aus einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen in Höhe von 500,00 € brutto, welches einem Nettolohn von 400,00 € entspricht. Von diesem Erwerbseinkommen ist der Freibetrag von 180,00 €, welches das Jobcenter zutreffend ermittelt hat, abzuziehen. Von dem Erwerbseinkommen des Herrn Müller sind somit 220,00 € zu berücksichtigen und vertikal auf den Bedarf der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Als sonstiges Einkommen hatte die Familie Müller Kindergeld für die Tochter Hanna und Arbeitslosengeld für die Mutter Gertrud erhalten.

Das Kindergeld für die Tochter Hanna in Höhe von 192,00 € ist zunächst allein auf den Gesamtbedarf der Tochter Hanna anzurechnen, da unverheiratete Kinder unter 25 Jahren nur dann zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Gesamtbedarf nicht durch eigenes Einkommen decken können. Das Jobcenter hat daher zutreffend das Kindergeld in Höhe von 192,00 € von dem Gesamtbedarf in Höhe von 568,90 € abgezogen, so dass Hanna mit ihrem Restbedarf von 376,90 € an der vertikalen Einkommensverteilung ihrer Eltern teilnimmt. Diese Berechnung wird unter der Rubrik „Berücksichtigung des personenbezogenen Einkommens in Euro“ vorgenommen.

Als weiteres sonstiges Einkommen hat die Familie Müller für Gertrud Müller Arbeitslosengeld in Höhe von 180,00 € erhalten. Von diesem Arbeitslosengeld hat das Jobcenter zutreffender Weise die Versicherungspauschale von 30,00 € in Abzug gebracht, sodass von dem Arbeitslosengeld nur 150,00 € auf den Gesamtbedarf der Familie Müller anzurechnen ist.

Nachdem das anzurechnende Einkommen von Herrn Müller in Höhe von 220,00 € und von Frau Müller von 150,00 € auf insgesamt 370,00 € addiert worden ist, wird eine vertikale Anrechnung des Einkommens vorgenommen.

Die vertikale Anrechnung wird wie folgt vorgenommen:

Als erster Rechenschritt wird der noch bestehende Gesamtbedarf der Familie Müller ermittelt. Herr und Frau Müller haben jeweils einen Bedarf von 706,46 €. Dieser Bedarf besteht noch in voller Höhe, da hier noch keine Anrechnung vorgenommen worden ist. Der Bedarf von Hanna besteht noch in Höhe von 376,90 €, da bereits das Kindergeld angerechnet worden ist (s.o.). Der gesamte Bedarf der Familie Müller beträgt somit 1.789,82 €.

Als zweiter Rechenschritt wird der Quotient aus dem individuellen Bedarf des Mitgliedes und des Gesamtbedarfes errechnet. Bei Herrn und Frau Müller ist somit zu rechnen 706,46:1789,82= 0,39471. Herr und Frau Müller erhalten somit 0,39471 vom Gesamtbedarf von 370,00 €, also 146,04 € (0,39471x370).

Als Kurzformel könnte man auch rechnen:

(706,46:1789,82) x 370= 146,04

Also:
individueller Bedarf dividiert durch den Gesamtbedarf multipliziert mit dem anzurechnenden Einkommen

 

 

 

Bei Hanna ist die gleiche Rechenoperation durchzuführen. Da bereits das Kindergeld angerechnet worden ist, nimmt sie mit ihrem Restbedarf von 376,90 € an der vertikalen Einkommensverteilung teil. Also: (376,90:1789,82) x 370= 77,91 €.

Bei Herrn und Frau Müller besteht somit ein Restbedarf von jeweils 560,42 € und bei Hanna von 298,99 €. Diese Beträge finden sich dann auch wieder auf Seite 1 unter „Monatlicher Gesamtbetrag für Januar 2017 bis Dezember 2017.“

Auf der letzten Seite des Bescheides wird dann nochmals die Verrechnung dargestellt. Es wird nämlich zuerst auf den Regelbedarf und Mehrbedarf und dann erst auf die Kosten für Unterkunft und Heizung angerechnet.

Wem das alles zu kompliziert ist und lediglich den Gesamtbetrag, der seiner Bedarfsgemeinschaft zusteht, ermitteln möchte, kann auch einfach nach folgender Faustformel rechnen:

Von dem Gesamtbedarf sind das anrechenbare Einkommen und das Kindergeld abzuziehen, also:

1981,82-370-192= 1419,82

Dies entspricht mit einem Rundungsfehler dem monatlichen Gesamtbetrag von 1419,83 von Seite 1 des Bescheides.

TIPP:
Da es grundsätzlich egal ist, wem was in welcher Höhe angerechnet worden ist, reicht ist aus, den Gesamtbedarf nach der Faustformel zu errechnen! Dies gilt jedoch nicht, wenn Einkommen vom Kind bei den Eltern angerechnet wird (Ausnahme Kindergeld: dieses kann bei den Eltern angerechnet werden). Sofern das Jobcenter überschüssiges Kindergeld bei einem Elternteil angerechnet, ist zu überprüfen, ob es auch hierbei die Versicherungspauschale von 30,00 € berücksichtigt hat!