Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 SGB II

Eine Erstausstattung für die Bekleidung wird nur gewährt, wenn eine ausreichende Grundausstattung an Bekleidung nicht mehr vorhanden ist. Dies könnte bei einem Wohnungsbrand der Fall sein. Schwangere können nach dieser Vorschrift Schwangerschaftsbekleidung sowie die komplette Säuglingsausstattung (inklusive eines Kinderwagens) beanspruchen.