Herzlich Willkommen auf der Seite des Vereins für Sozialberatung e.V.

Unser Verein ist ein gemeinnütziger Verein mit dem primären Ziel, Menschen in prekären Lebenslagen zu unterstützen. Hierbei liegt der Schwerpunkt der Beratung im Bereich des SGB II, besser als Hartz 4 bekannt, und des SGB XII, gemeinhin als Sozialhilfe bekannt.

4.395.920 Menschen haben 2017 in Deutschland von Hartz 4 gelebt. In Nordrhein-Westfalen leben ca. 1,6 Millionen Menschen von Sozialleistungen, also fast jeder achte Bürger des Landes. In Gelsenkirchen sind 22,1 % der Bewohner betroffen. In Essen sind 18% auf Sozialleistungen angewiesen. In beiden Städten leben fast ein Drittel der minderjährigen Kinder von Hartz 4 Leistungen.

Unser Beratungsangebot soll den Betroffenen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Ämtern unterstützen.

Unsere Beratung ist kostenlos und vertraulich. Sie können einfach ohne Termin und vorherige Anmeldung einen der angegebenen offenen Beratungsterminen aufsuchen. Bitte bringen Sie hierzu Ihre Unterlagen mit. 

Ein weiteres Ziel unseres Vereins ist, eine gesellschaftspolitische Diskussion über die sozialen Sicherungssysteme anzuregen. Im Hinblick auf die immer weiter voranschreitenden Digitalisierung und Robotisierung der Arbeitswelt ist fraglich, ob noch ausreichende Arbeitsplätze vorhanden sind oder nun auch eine „digitale Verarmung droht.“

NEU: Wir bieten jetzt auch eine kostenlose Erstberatung in den Bereichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung an!

 

Auch während der Corona-Pandemie geht unsere kostenlose Hartz IV-Beratung weiter - nur eben online!

Wir überprüfen Ihren Bescheid und rufen Sie zurück, um mit Ihnen die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Sollte der Bescheid rechtswidrig sein, wird unser Kooperationspartner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Robert Heinemann gerne für Sie tätig werden. Auch hierdurch entstehen Ihnen keine Kosten. Bitte beachten Sie, dass wir Sie nur beraten können, wenn uns Ihr Bescheid vorliegt und dieser nicht älter als ein Monat ist.

Hinweis: Sie haben dann einen Bescheid vom Jobcenter erhalten, wenn das Schreiben vor der Grußformel und Unterschrift mit einer Rechtsbehelfsbelehrung endet, die wie folgt lautet:

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Jobcenter

Aktuelles

Probleme mit dem Lebensunterhalt
(Regelbedarf und Mehrbedarf)?

1. Wurden Ihnen die Leistungen ab Beginn des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben, gewährt?

Viele Leistungsberechtigte stehen der Bürokratie des Jobcenters oft hilflos gegenüber. Mit etwas Selbstorganisation kann dem schon sehr abgeholfen werden. Leistungsberechtigte sind oft damit konfrontiert, dass ihre Anträge bei dem Jobcenter nicht zugegangen sind. Es ist daher sinnvoll sich den Eingang von Anträgen vom Jobcenter quittieren zu lassen.

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2. Hat das Jobcenter den korrekten Betrag aus dem Bewilligungsbescheid ausgezahlt?

Durch den pauschaliert gewährten Regelbedarf sollen die Kosten für das tägliche Leben abgedeckt werden. Dieser Bedarf wird nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz ermittelt, in dem Einkommens-und Verbraucherstichproben von den untersten 15 % der bundesdeutschen Haushalte ausgewertet werden.

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3. Wurde Ihnen der Regelbedarf in richtiger Höhe bewilligt?

Durch den pauschaliert gewährten Regelbedarf sollen die Kosten für das tägliche Leben abgedeckt werden.

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4. Wurde Ihnen der Mehrbedarf während der Schwangerschaft in der richtigen Höhe bewilligt?

Frauen erhalten ab der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des für sie maßgeblichen Regelbedarfs.

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5. Wurde Ihnen der Mehrbedarf für Alleinerziehende in der richtigen Höhe bewilligt?

Leistungsberechtigte, die allein mit einem oder mehreren Kindern zusammen leben, haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf.

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6. Haben Sie einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung?

Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung (zum Beispiel Diät) benötigen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

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7. Hat ihre Wohnung einen Durchlauferhitzer, Warmwasserboiler oder einen Heizkonvektor?

eistungsberechtigte, deren Warmwasser nicht mit den Kosten für die Heizung übernommen wird, haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für die Warmwasserzubereitung.

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8. Haben Sie einen atypischen, also ungewöhnlichen Bedarf, der vom Jobcenter nicht übernommen wird?

Wie unter Regelbedarf dargelegt, hat der Gesetzgeber die Aufwendungen für den Lebensbedarf des Hilfebedürftigen pauschaliert.

9. Haben Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“

Nicht erwerbsfähige Personen der Bedarfsgemeinschaft erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der jeweiligen, maßgeblichen Regelleistung, sofern sie vollerwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind

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10. Haben Sie nach der Trennung von Ihrem Partner oder Haftentlassung eine neue Wohnung bezogen?

Für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich der benötigten Haushaltsgeräte wird nach § 24 Abs. 3 Nr.1 SGB II ein Zuschuss gewährt.

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11. Hat das Jobcenter die Kosten für Ihre Bekleidung während der Schwangerschaft (Umstandskleidung) übernommen?

Eine Erstausstattung für die Bekleidung wird nur gewährt, wenn eine ausreichende Grundausstattung an Bekleidung nicht mehr vorhanden ist.

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12. Hat das Jobcenter nach der Geburt Ihres Kindes die Kosten für eine komplette Säuglingsausstattung übernommen?

Schwangere können nach dieser Vorschrift Schwangerschaftsbekleidung sowie die komplette Säuglingsausstattung (inklusive eines Kinderwagens) beanspruchen.

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13. Weigert sich das Jobcenter zusätzliche Kosten zu übernehmen, die mit Ihrer Wohnung verbunden sind?

Leistungsberechtigte haben ebenfalls einen Anspruch, auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung und Reparaturen.

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Probleme rund ums Wohnen

14. Hat das Jobcenter Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Wohnung zu groß ist?

Als erster Schritt ist zu ermitteln, welche Wohnungsgröße für den Leistungsberechtigten angemessen ist. Hierbei wird auf die Wohnungsgrößen Bezug genommen, welche für Wohnungsberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannt sind.

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15. Hat das Jobcenter Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Heizkosten zu hoch sind?

Neben der angemessenen Bruttokaltmiete hat das Jobcenter auch die Kosten für die Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sofern diese gleichfalls angemessen sind.

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16. Hat das Jobcenter Ihnen mitgeteilt, dass ihre Miete zu hoch ist?

Nachdem der Vergleichsraum festgelegt worden ist, ist die Referenzmiete zu bestimmen. Mit der Referenzmiete wird der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis für eine Unterkunft bestimmt.

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17. Hat das Jobcenter Ihnen eine Mietkaution als Darlehen gegeben und mit Ihnen eine zusätzliche Vereinbarung über die Rückzahlung der Kaution vereinbart?

Es sollte nachgerechnet werden, wann das Darlehen für die Mietkaution getilgt ist.

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18. Benötigen Sie eine Kostenübernahme durch das Jobcenter für Ihren Wohnungsumzug?

Auch die Kosten für den Umzug (d.h. also alle Kosten, die mit dem Ausräumen einer Wohnung und den Transport der Möbel zu anderen Wohnungen entstehen) können vom Jobcenter bei einer vorherigen Zustimmung übernommen werden.

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19. Müssen Sie für Ihre neue Wohnung eine Einzugsrenovierung vornehmen?

Auch die Kosten für eine Einzugsrenovierung können vom Jobcenter übernommen werden.

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20. Müssen Sie eine Schönheitsreparatur in Ihrer Wohnung durchführen?

Die Kosten für Schönheitsreparaturen in der Wohnung sind ebenfalls vom Sozialamt zu erstatten.

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21. Müssen Sie Nebenkosten für Ihre Wohnung nachzahlen?

ie Nebenkosten gehören ebenfalls zu den Kosten für die Unterkunft. Nachzahlungen sind demnach vom Jobcenter zu übernehmen.

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